Rahmenbedingungen

Ich arbeite als Heilpraktikerin, eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie.

Daraus ergibt sich für meine KlientInnen folgendes:

Gesetzliche Krankenkassen

zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.

Leistungen wie Heilpraktische Psychotherapie werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.

Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherte(r) bei der Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von HeilpraktikerInnen möglicherweise doch erstattet werden. 

Bei den sehr langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz bei einer/m niedergelassenen Therapeutin/en ist  in Ausnahmefällen wie z.B. bei einer Notfalltherapie nach einem erlebten Trauma vielleicht ein Antrag auf Kostenerstattung möglich:

Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden und Sie sollten als AntragstellerIn folgendes nachweisen:

1. eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein/e Facharzt /Fachärztin für Psychiatrie eine Diagnose nach ICD-10 stellt sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.

2. einen Nachweis, dass Sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einer/m kassenärztlich zugelassenen TherapeutIn bekommen. Als Nachweis erstellen Sie eine Liste mit Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten PsychotherapeutInnen (mindestens 3) die Ihnen keinen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als 3 Monaten nicht zumutbar.

3. einen Nachweis, dass die Möglichkeit eines unmittelbaren Therapiebeginns bei mir als einer Therapeutin mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde möglich ist.

 

Sind diese Bedingungen erfüllt, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie die Kosten für eine therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. 

Reichen Sie die genannten Nachweise zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff: 

"Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V" bei Ihrer Krankenkasse ein.

Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb 3 Wochen) bearbeitet werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung erfolgt.

 

Wenn Sie nicht so lange warten wollen, bis Ihre Kasse entscheidet, können Sie alternativ die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiesitzungen selbst bezahlen. Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§33 EStG).

Private Krankenkassen

erstatten Leistungen von HeilpraktikerInnen, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.  

Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen 

werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen. 

Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von HeilpraktikerInnenleistungen beinhaltet, ist folgendes zu beachten:

HeilpraktikerInnen haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen. 

Das heißt, der Klient/die Klientin bezahlt das Honorar direkt an den/die HeilpraktikerIn und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). 

Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.

Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.

Auf die Höhe der Erstattung hat der/die HeilpraktikerIn keinen Einfluss.

 

Meine Honorarsatz bei PrivatzahlerInnen beträgt 80,-€ für eine Einzelsitzung (50 Minuten).

 

Gestatten Sie mir noch eine weitere Frage bzw. eine Information:

 

Überlegen Sie bitte bevor Sie professionelle Hilfe suchen möchten, ob Sie überhaupt eine von den Krankenkassen finanzierte Leistung beantragen  oder die Heilpraktische Pychotherapie lieber privat zahlen möchten!

 

Wenn Sie die Unterstützung in Form einer/s von der Krankenkasse finanzierten PsychotherapeutIn in Anspruch nehmen wollen, so berücksichtigen Sie bitte, dass die Krankenkasse Pychotherapie nur bezahlt, wenn der/die PsychotherapeutIn Sie gegenüer der Krankenkasse als "psychisch krank" definiert und Ihnen eine Diagnose wie z.b. Depression, Anpassungsstörung u.s.w. gibt.

Sollten Sie nach einer solchen krankenkassenfinanzierten Psychotherapie

- in eine private Krankenkasse wechseln oder

- eine Berufsunfähigkeits-, Krankentagegeld- oder eine Lebensversicherung (diese wird von den Banken zur Absicherung von größeren Krediten z.B. zur Existenzgründung verlangt) abschließen möchten,

so müssen Sie damit rechnen, dass das mindestens 5 Jahre lang erschwert, nur mit erheblichen Risiskoaufschlägen oder gar nicht möglich sein wird. Dies liegt daran, dass die Versicherungsunternehmen vor Abschluss einer solchen Versicherung eine Gesundheitsprüfung machen (auch vor einer Verbeamtung wird in der Regel eine Gesundheitsprüfung vorgenommen). Darin wird u.a. danach gefragt, ob Sie in den letzten 5 Jahren eine Psychotherapie gemacht haben oder ihnen empfohlen wurde. Diese Frage müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten! Durch die Abrechung von Psychotherapie gelangen diese Daten in die EDV Systeme der Versicherungen und bei einer falschen Angabe laufen Sie Gefahr, ihren Versicherungsschutz zu verlieren.

Wenn Sie psychotherapeutischen Sitzungen selbst bezahlen, so darf ein/e Heilpraktische PsychotherapeutIn niemanden gegenüber offenbaren, dass Sie diese Hilfe in Anspruch genommen haben und Sie können bei einer Gesundheitsprüfung die Fragen nach einer Psychotherapie verneinen.

 

Termine

Termine vereinbaren wir individuell. Ich vergebe auch Abend- und Wochenendtermine.

 

Schweigepflicht

Selbstverständlich behandel ich den Inhalt der Sitzungen immer vertraulich. Als Heilpraktikerin für Psychotherapie unterliege ich zudem von Rechts wegen, der Schweigepflicht, habe allerdings kein Zeugnisverweigerungsrecht wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt.Von der Schweigepflicht können Sie mich schriftlich entbinden.

 

Haftung

Haftungs- und Schadensansprüche sind ausgeschlossen

 

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Oldenburg / Oldb.